Kollision mit Kübeln: Wer haftet beim Unfall mit städtischem Eigentum?
Beim Rangieren in der Stadt werden kleine Objekte schnell übersehen. Doch wer haftet, wenn beispielsweise der Blumenkübel der Stadt gehört?
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Keine Kennzeichnung ist kein Argument
Einem Urteil des Landgerichts Koblenz zufolge haften Autofahrer bei einem Unfall mit einem Blumenkübel, auch wenn dieser im Dunkeln nicht sichtbar markiert oder beleuchtet ist. Der Fall ist auf einen Mann zurückzuführen, der eine Familienangehörige in einer verkehrsberuhigten Gegend besuchte. Er übersah den Blumenkübel und wollte aufgrund des Schadens von 1.340 Euro die Stadt verklagen.
Dem Fahrer zufolge sei die Stadt in der Pflicht gewesen, die Kübel zu kennzeichnen und sie auch bei Dunkelheit sichtbar zu machen. Vor allem auch, da es seiner Aussage nach schon häufiger zu solchen Unfällen gekommen sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, die Begrenzung des verkehrsberuhigten Bereichs durch Blumenkübel sei zulässig. Der Fahrer hätte die Blumenkübel bei seinen vergangenen Besuchen schon sehen können, zudem dürfe er nur so schnell fahren, dass er auch bei Dunkelheit die Strecke im Blick hat. Wer in der Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, den treffe regelmäßig ein Verschulden urteilte das Gericht. Das Ganze gelte als schwerwiegender Verkehrsverstoß, die Kennzeichnung eines Kübels spiele keine Rolle.
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