Schadensersatz & Schmerzensgeld: Hilfestellung bei Schadensfällen von Personen & Fahrzeugen im Straßenverkehr

Die Rechtsprechung in Deutschland ist in einem umfangreichen System verankert; Pixabay.com © succo (CC0 1.0)
Definition: Primäre und sekundäre Schadensersatzansprüche
Wenn das schädigende Ereignis unmittelbar einen Schaden verursacht, wie die Beschädigung des Eigentums, ist von primären Schadensersatzansprüchen die Rede. Hier zielt das Recht auf die Wiederherstellung des Zustandes, wie eine Reparatur oder den Ersatz der Leistungen. Sekundäre Ansprüche entstehen durch die Störung der Primäransprüche und können aus Geldwerten und Schadensersatz neben dem eigentlichen Schaden bestehen. Vertragliche Ansprüche fallen ebenfalls unter die sekundären Ansprüche, falls zum Beispiel eine Pflichtverletzung eines Verkäufers oder Dienstleisters vorliegt.
Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in Paragraf 253, Absatz zwei vor, dass unter bestimmten Vorrausetzungen Schmerzensgeld als Schadensersatz für immaterielle Schäden zu leisten ist.
„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html
Oft sind die Entscheidungen Einzelfälle, die Umstände und Zustandekommen des Schadens genau überprüfen und mögliche Ungereimtheiten berücksichtigen. Die Höhe des Geldes setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
- Die Schwere der Verletzung
- Behandlungsdauer
- Mögliche Folge- oder Dauerschäden
- Grad der Schmerzen und weitere Auswirkungen
Schmerzensgeld muss eingefordert und vor ein Zivilrecht gebracht werden und kommt nicht automatisch durch einen Unfall oder eine Schädigung zustande. Es gibt sogar Anspruch auf Schmerzensgeld der Erben oder Familienangehörigen bei Verstorbenen. Betreffen die Verletzungen die Person selbst, handelt es sich um eine unmittelbare Verletzung, geht es um dritte Personen, sind mittelbare Verletzungen, wie psychische Probleme zu berücksichtigen. Schmerzensgeld funktioniert als Ausgleich und zur Genugtuung und viele vergleichbare Fälle und Gerichtsurteile sind bei den Oberlandesgerichten einsehbar, wie zum Beispiel beim Oberlandesgericht Celle:
Quelle: OLG Celle
Diese Urteile können jedoch höchstens über mögliche Höhen von Schmerzensgeldern informieren, sie gelten nicht als verbindlich für andere Fälle, da jeder Fall eine individuelle Betrachtung erfährt.
1) Rechtliche Grundlagen für Schadensersatzforderungen
a) Bürgerliches Recht
Das Recht behandelt Beziehungen von Privatpersonen untereinander, inklusive Handelsrecht und gewerblichen Rechtschutz. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingetragen und weist Normen des Rechts auf, die Vertragspartner untereinander nicht unmittelbar übernehmen müssen. Eine Abgrenzung liegt zum Zivilrecht und Privatrecht vor, wobei das bürgerliche Recht immer im Privatrecht integriert ist. Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
- Allgemeiner Teil
- Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Quelle: https://www.steuerazubi.com/buergerliche-recht

Ein Teil des Gesetzes sind die Verkehrsvorschriften; Wikimedia.commons.org © Hendrike (CC BY-SA 2.5)
b) Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz behandelt alle Verkehrsvorschriften sowie Haftpflicht, Bußgelder und das Register der Fahreignung. Dazu kommen Vorschriften zur Fahrerlaubnis und das Fahrzeugregister. Das Haftpflichtkapitel regelt unter anderem die Schadensverursachung, Höchstbeträge für bestimmte Verletzungen und Unfälle und Umfang von Ersatzpflichten.
a) Produkthaftungsgesetz
Das BGB regelt einige Belange der Produkthaftung wie Schaden an Gesundheit, Eigentum oder Vermögen durch das Produkt. Das ProdHaftG sieht Beweispflichten der Hersteller vor, da der Verletzte nur nachweisen muss, dass das Produkt Fehler besitzt und im Verkauf zu finden ist. Von der Beweispflicht betroffen sind dabei auch Importeure, Lieferanten und weitere Zwischenhersteller. Die Haftung aus Schäden von Produktfehlern übernimmt in weiten Teilen die Betriebshaftpflicht.
b) Urheberrecht und Gewerblicher Rechtsschutz
Geistiges Eigentum ist in Deutschland geschützt und 1965 tritt die erste Fassung des Gesetzes in Kraft. Der Begriff wird im Rechtswesen durch Marken-, Patent-, Urheber-, Kartell- und Wettbewerbsrecht ergänzt, um zum Beispiel Fotografien, Manuskripte, Zeichnungen, Musik, aber auch Programme und Datensätze vor Plagiaten und Missbrauch zu schützen. Schadensersatz kann bei Missbrauch oder Verletzung des Eigentums gefordert werden, zum einen als Unterlassung der Weiterverbreitung oder Veröffentlichung oder als Geldeinforderung.
Der Gewerbliche Rechtsschutz sichert die Rechte des geistigen Eigentums im gewerblichen Bereich ab und ist ebenfalls von Marken- bis Wettbewerbsrecht im Einsatz.
2) Versicherungsübernahme und Umfang der Schadensersatzpflicht
a) Verkehrsunfälle
Unfälle im Straßenverkehr gehören zu den größten Auslösern für Schadensersatzklagen und Forderungen. Dabei gibt es viele Aspekte zu berücksichtigen, wenn Schadens- und Ersatzleistungen gefordert sind.
Quelle: © GDV/ Statista.com
Zu unterscheiden ist zwischen den Sach- und Personenschäden und den unterschiedlichen Versicherungen, die dafür aufkommen können. Da in Deutschland die meisten Schadensersatzfälle individuell geregelt werden, ist es notwendig, den Schaden und eventuelle Folgeschäden einzeln zu betrachten.
i) Wiederbeschaffungswert und Ersatzleistungen
Bei einem Verkehrsunfall mit Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen. Dieser stellt den Wert des Fahrzeugs dar, zum genauen Zeitpunkt des Unfalls. Dieser Wert ist nicht der Zeitwert des PKW, sondern der Wert, der für ein gleichwertiges Fahrzeug zu zahlen wäre. Zum Beispiel könnte bei Oldtimern der Wiederbeschaffungswert deutlich über dem Zeitwert liegen, wenn kein gleichwertiger Wagen ersetzt werden könnte. Abweichende Werte zu der bekannten Schwackeliste gibt es durch:
- Laufleistung des Fahrzeugs
- Ausstattung
- Datum der Erstzulassung
- Pflegezustand

Der Schaden ist meist sofort zu ermitteln; Wikimedia.commons.org ©Frank C. Müller, Baden Baden (CC BY-SA 2.5)
Weitere Informationen zur genauen Berechnung des Wiederbeschaffungswertes durch Sachverständige und abweichende Faktoren gibt verivox.de in folgendem Ratgeber.
Der Unfallverursacher muss in der Regel sämtliche Kosten, die für die Reparatur anfallen, ersetzen. In vielen Fällen gibt es eine Minderung der Kosten, da der Geschädigte eine Mitschuld trägt, je nach Schwere des Unfalls. Der Schuldige hat Ersatzleistungen zu zahlen, welche der Geschädigte gerichtlich einklagen kann, unter anderem:
- Sachschäden
- Minderwert des PKW
- Ersatz der Heilbehandlungskosten
- Verdienst- und Nutzungsausfall
- Schmerzensgeld
Dabei darf der Geschädigte am Ende nicht besser dastehen, als vor dem Eintreten des Unfalls, das bedeutet, dass die Schäden insgesamt ausgeglichen werden sollen.

Der Bundesgerichtshof ist hauptsächlich als Revisionsgericht tätig; Wikimedia.commons.org ©ComQuat (CC BY-SA 3.0)
a) Personenschaden durch Gewalteinwirkung oder psychische Schäden
i) Definition der Beeinträchtigung von Körper und Seele
Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzungen ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Die Definition der Körperverletzung und der Grad der Beeinträchtigung spielen eine wichtige Rolle im Strafmaß.
„§223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist Strafbar.“
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html
Körperverletzung beinhaltet körperliche Misshandlung, welche das Wohlbefinden oder die Unversehrtheit beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung kann auch ohne körperliche Misshandlung stattfinden. Ob die Verletzung des seelischen Wohlbefindens zu einer Körperverletzung zählt, richtet sich nach Grad der Beeinträchtigung und ob vorübergehende oder anhaltende krankhafte Zustände des Körpers die Folge sind. Eine Bestrafung der Körperverletzung kann demnach nur erfolgen, wenn der Tatbestand verwirklicht wurde, aber auch eine Androhung oder der Versuch von vorsätzlichen Körperverletzungen ist strafbar.
ii) Beweislast und Haftpflicht
Bei Schadensersatzklagen verliert die Partei, welche bei vorliegender Beweislast den Beweis nicht erbringen kann. Im deutschen Recht liegt diese Beweislast bei den Geschädigten. Es besteht zwar Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körperverletzungen, Ärztefehlern oder Verkehrsunfällen, doch das Zivilrecht sieht vor, dass der Geschädigte die Beweise vorlegen muss, wie Arztberichte, Fotos und Zeugen.
Ablauf eines Strafverfahrens:
Quelle: polizei-beratung.de
Die private Haftpflichtversicherung übernimmt Sach- oder Personenschäden oft nur, wenn sie unabsichtlich und ohne Vorsatz erfolgt sind. Grobe Fahrlässigkeit ohne Vorsatz und mit folgenden Körperverletzungen kann unter Umständen bei der Versicherung abgedeckt sein, so dass diese auch ein Schmerzensgeld übernimmt. Anwaltskosten zahlt in der Regel die Rechtschutzversicherung oder der Angeklagte selbst.
a) Staatshaftungsansprüche und Haftungsrecht
i) Primärebene und Sekundärebene
Die Staatshaftung beinhaltet die Verantwortung des Staates für eventuelle Schäden von Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes. Dabei ist der Begriff „hoheitliches Handeln“ relevant, denn grundsätzlich muss der Beamte oder Angestellte für den Schaden einstehen. Nach Artikel 34 des Grundgesetzes tritt jedoch das hoheitliche Handeln des Staates in Kraft, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so dass der Staat oder die Körperschaft haftbar wird. Die Primärebene bezeichnet dabei die Rechtmäßigkeit und Abwehr des hoheitlichen Handelns, während die Sekundärebene untersucht, ob und welche Ansprüche ein Bürger gegenüber dem Staat besitzt. Das Staatshaftungsrecht ist kein alleinstehendes Rechtsgebiet und meist fallen diese Bereiche darunter:
- Haftung des Staates wegen Pflichtverletzungen
- Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns
- Ersatzansprüche wegen Enteignung und Aufopferung
Quelle: jurawelt.com
ii) Sonderregelungen, Verletzung von Amtspflichten und Ersatzansprüche
Der Amtsinhaber besitzt seinem Dienstherrn gegenüber Amtspflichten, nicht jedoch dem Bürger. Der Staat hat allerdings Rechtspflichten gegenüber seinen Bürgern. Wer die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln verletzt, wie das Achten von Recht und Gesetz, bei dem kann der Staat mit Vorbehalt die Haftung übernehmen. Allerdings verjährt die Amtshaftung innerhalb von drei Jahren. Wer einen Ersatzanspruch geltend machen will, muss beweisen, dass der genannte Schaden durch gesetzliche Rechtsverletzungen der Körperschaft oder eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zustande gekommen ist. Ein Anspruch darauf besteht nicht, wenn die geschädigte Person den Schaden anderweitig hätte abwenden können, zum Beispiel durch eine Beschwerde am Gerichtshof oder weitere Rechtsmittel. Schadensersatzansprüche dem Staat gegenüber können Unternehmen zum Beispiel geltend machen, wenn der Staat eine Richtlinie der Europäischen Union nicht ausreichend umgesetzt hat und Folgeschäden aufgetreten sind. Aktuell fordert zum Beispiel der Energiekonzern Vattenfall 4,7 Milliarden Euro Schadensersatz von Deutschland, aufgrund des beschlossenen Atomausstiegs und den hohen Verlusten durch getätigte Investitionen, die nun nicht mehr einzuholen seien. Dieser Artikel beschäftigt sich ausführlich mit den Umständen der Klage.
2) Häufige Schadensersatzforderungen und gefällte Urteile bei bestimmten Berufsgruppen
a) Ärzte
Im Durchschnitt gibt es in Deutschland rund 14.000 Klagen gegen vermeintliche Ärztefehler in Behandlung, Diagnose oder Therapie. Am häufigsten klagen Patienten gegen Behandlungsfehler während einer Operation und in der Behandlung nach diversen Operationen.
Quelle: Bundesärztekammer
Dabei hat jede zweite Klage gegen Ärzte in Deutschland Erfolg und in den letzten 20 Jahren ist die Anzahl der Prozesse deutlich angestiegen. Das liegt zum einen daran, dass sich Patienten heutzutage mehr informieren und zweite Meinungen und Gutachten einholen und zum anderen besser über ihre Rechte Bescheid wissen.
a) Pflichtverletzungen und Produkthaftung
Die Pflichtverletzung ist im Schuldrecht in folgende Bereiche unterteilt:
- Die pflichtwidrige Verzögerung der Leistung
- Die pflichtwidrige Schlechtleistung
- Die pflichtwidrige Unmöglichkeit der Leistung
- Die pflichtwidrige Verletzung solcher Rechtsgüter, der der andere Vertragsteil unabhängig von dem Schuldverhältnis besitzt
Quelle: http://www.onlinerecht24.de/
Falls der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf die Leistung erhebt, kann er Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei Produkten haftet der Hersteller für Folgeschäden, die bei der Verwendung der Produkte zustande gekommen sind, vor allem im Bereich Gesundheit, Körper und Sachschäden. Die Rechtslage ist dabei nicht immer eindeutig, denn der Begriff des Produktes ist weit gefasst und das Maß der garantierten Sicherheit der Produkte ist abhängig von Kundenkreis, Beschaffung und Verkauf. Die Rückrufaktionen der Automobilhersteller sind zum Beispiel ein bekannter Bereich, in denen mögliche Schadensersatzklagen vorkommen können. Wenn bei einem Unfall die betroffenen Fahrzeugteile Auslöser für den Unfall oder den Schaden sind, kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Zuletzt rief Honda über 5,4 Millionen Fahrzeuge zurück, aufgrund eines defekten Airbags des Zulieferers Takata.
Quelle: Süddeutsche
Fazit
Es ist wichtig, dass in Deutschland viele Sachverhalte und Urteile individuell betrachtet werden und Präzedenzfälle höherer Gerichte, wie die des Bundesgerichtshofes, nicht zwingend für zukünftige Fälle herangezogen werden. Das komplexe System baut auf die Unterteilung von öffentlichem Recht und Privatrecht auf und eventuellen Nachprüfungen höherer Gerichte. Die Unterteilung der fünf selbstständigen Gerichtszweige macht es für viele zwar nicht immer einfach, den richtigen Ansprechpartner zu finden und zu seinem Recht zu kommen, doch das System und die umfassenden Grundgesetze sorgen für einen allgemeinen Schutz der Rechte jedes einzelnen. Weitere ausführliche Informationen über das gesamte Rechtssystem gibt es unter den Seiten der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB).