Kfz-Steuer bei Elektroautos: Das musst Du wissen
Halter von Elektroautos müssen derzeit keine Kfz-Steuern zahlen. Diese Vergünstigung ist jedoch befristet – doch auch danach bleibt das Fahren mit Stromern besonders günstig. Bei MeinAuto.de erfährst Du alles, was Du wissen musst.
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Kfz-Steuer: Befreiung nur für reine Elektrofahrzeuge
Der Gesetzgeber gibt sich allerhand Mühe, das Fahren mit Elektrofahrzeugen besonders attraktiv zu machen: Wenn Du ein E-Auto kaufst, lässt sich mit staatlichen Zuschüssen viel Geld sparen und das E-Nummernschild bietet viele Vorteile im Alltag. Auch die Kfz-Steuer – als eine der Unterhaltskosten eines E-Autos – wurde eigens für Halter von Elektroautos angepasst: Wer elektrisch fährt, genießt besondere Steuervorteile.
Während sowohl Hybrid- als auch Elektrofahrzeuge von dem E-Nummernschild profitieren, ist der Staat bei der Kfz-Steuer ein wenig strenger: Von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren ausschließlich reine Elektroautos – auch solche, die zu E-Autos umgerüstet wurden. Hybrid-Fahrzeuge werden hingegen nach den herkömmlichen Bemessungsgrundlagen besteuert, erhalten aber von 2021 bis 2024 einen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 30 Euro. Dafür bedarf es eines maximalen CO2-Ausstoßes von 95 Gramm pro Kilometer.
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Elektroautos fahren bis 2030 steuerfrei
§ 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) regelt die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge.
- Hiernach erhalten Elektroautos für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren eine vollständige Steuerbefreiung, die ab der Erstzulassung greift und längstens bis zum 31.12.2030 gewährt wird.
- Zudem umfasst die Ausnahmeregelung nur solche Autos, deren Erstzulassung vor dem 31.12.2025 erfolgt.
- Wenn Du ein gebrauchtes Auto kaufst, läuft die Frist nach den zuvor genannten Grundsätzen einfach weiter. Das bedeutet, dass ein Halterwechsel keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit hat: Weder beginnt die Befreiungsfrist neu zu laufen noch endet die Steuerbefreiung. Es gilt nach wie vor eine maximal 10-jährige Steuerbefreiung bis längstens 31.12.2030.
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Was passiert ab 2031 mit der Kfz-Steuer?
Wenn die Steuerbefreiung mit Ablauf des Jahres 2030 endet, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Ein Szenario ist, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge verlängert. Dies ist deshalb nicht unwahrscheinlich, weil die Befreiung bereits im Jahr 2020 für weitere zehn Jahre verlängert wurde. Weil inzwischen absehbar ist, dass ab 2035 keine Verbrenner mehr verkauft werden dürfen, ist denkbar, dass die Steuerbefreiung für Stromer etwa bis zu diesem Zeitpunkt verlängert wird und auch der Zeitpunkt der notwendigen Erstzulassung weiter in die Zukunft verschoben wird.
- Ansonsten wurde für den Fall, dass die Steuerbefreiung abläuft, bereits vorgesorgt: § 9 Abs. 2 KraftStG sieht schon heute vor, dass Halter von Elektroautos nach Ablauf der Steuerbefreiung einen um 50 Prozent vergünstigten Steuersatz zahlen. Wer (nach jetzigem Stand) ab 2031 elektrisch fährt, zahlt also nur die Hälfte an Steuern. Weil E-Autos keinen Hubraum haben, orientiert sich die Besteuerung dabei ausschließlich an dem zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen Elektrofahrzeugs.
KFZ-Steuer E-Auto und Gewicht
Ist die Steuerbefreiung abgelaufen, orientiert sich die Besteuerung am zulässigen Gesamtgewicht des E-Autos. Die Steuer ist jährlich fällig. Berechnet wird der Beitrag pro angefangene 200 kg.
Zulässiges Gesamtgewicht | Steuer pro 200 kg |
---|---|
Bis 2.000 kg | 5,625 Euro |
Zwischen 2.001 und 3.000 kg | 6,01 Euro |
Ab 3.000 kg | 6,39 Euro |
In der Praxis funktioniert das dann wie folgt:
Du entscheidest Dich für einen KIA EV 6 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.340 kg:
- 2.340/200 = 11,7
- 11,7 x 6,01 € = 70,317 €
- Für den KIA EV 6 fallen nach Ablauf der Steuerbefreiung ein Jahressteuersatz von 70,32 € an.
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