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Oberlandesgericht stellt fest: Flucht vor der Polizei ist kein Autorennen

Wer als Autofahrer zu schnell fährt und dann vor der Polizei flüchtet, macht sich strafbar. Allerdings kann er nicht als eilnehmer eine Autorennens belangt werden. Zu diesem etwas kurios anmutendem Urteil kommt das Oberlandesgerichts Oldenburg.

Gericht Urteil Hammer Richter

© Racool_studio (Freepik)

Polizei kein Rennenkonkurrent

In dem konkreten Fall, den das OLG verhandelte, fuhr ein Autofahrer nachts vor der Polizei davon, ignorierte dabei rote Ampeln und überschritt die Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte ihn daraufhin wegen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe von 300 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot. Das Amtsgericht Osnabrik bestätigte die Entscheidung. Da die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Fahrers jedoch als Autorennen auslegte, kam es zur  Berufung.

Am Oberlandesgericht Oldenburg stellten die Richter aber fest, dass ein Autorennen erst dann als solches gelte, wenn es um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gehe. Zudem müsse ein gewisser Wettbewerbscharakter zwischen mindestens zwei Teilnehmern bestehen, die einen Sieger ermitteln wollen. Laut Gericht erfordere ein Wettbewerb zudem immer das Wissen aller Teilnehmer. Daher sei eine Verfolgungsjagd der Polizei aufgrund fehlender Konkurrenz und Konkurrenzvereinbarung kein Rennen. Die Polizei sei kein Teilnehmer eines Rennens.

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