Beim Restwertleasing sollte vor allem darauf geachtet werden, dass der ausgezeichnete Restwert in keinem Fall der Kaufpreis ist, mit dessen Zahlung das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrages erworben wird. Der Kauf eines gefahrenen Fahrzeugs bei einer Leasinggesellschaft ist in der Praxis nur selten möglich. Meist nur durch eine darauf folgende Anschlussfinanzierung. Wer den Eigentumserwerb an einem Fahrzeug plant, der sollte sich von vornerein für eine Autofinanzierung entscheiden.
Bei Restwert-Angeboten muss immer der kalkulierte Restwert kritisch hinterfragt werden. Ist dieser zu hoch angesetzt, dann muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Restwert nachzahlen.
Aus diesem Grund ist bei einem Restwert-Angebot immer darauf zu achten, dass der kalkulierte Restwert und der tatsächliche Fahrzeugwert in der Praxis voraussichtlich deckungsgleich sind. Im schlechtesten Fall ist das Fahrzeug bei der Fahrzeugrückgabe nur noch zu dem niedrigerem Händlereinkaufspreis veräußerbar. Bei Restwert-Angeboten ist der geschuldete kalkulierte Restwert also unbedingt auf der Basis des Händlereinkaufspreises einzuordnen und nicht auf dem höherem Händlerverkaufspreis.