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Ladesäulenverordnung

MeinAuto Lexikon

Die Ladesäulenverordnung (LSV) regelt die technischen Mindestanforderungen für den sicheren Aufbau und Betrieb an im öffentlichen Raum zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge seit dem Jahr 2016. Ziel der Bundesregierung ist es, dadurch Besitzern von E-Autos eine verbraucherfreundliche und flächendeckende Ladeinfrastruktur bereitzustellen und die Umstellung des Automobilsektors auf E-Mobilität zu erleichtern. Für eine breite Akzeptanz der Elektromobilität müssen Fahrer von E-Fahrzeugen die Gewissheit haben, von jedem Standpunkt aus das Auto verlässlich laden zu können.

Was beinhaltet die Ladesäulenverordnung?

  • Öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge sind laut Definition der Ladesäulenverordnung Ladestationen mit einem befahrbaren Parkplatz für eine unbestimmte oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Personengruppe. Ladestationen auf Kunden- und Supermarktparkplätzen oder in Parkhäusern gelten demnach als öffentlich zugängliche Ladepunkte.
  • Ladesäulenbetreiber sind für die Funktionstüchtigkeit sowie Wartung und Reparaturen der Ladestationen verantwortlich. Zur Unterstützung des reibungslosen Betriebes der Ladepunkte können Elektromobilitätsdienstleister hinzugezogen werden. Weiterhin besteht eine schriftliche oder elektronische Anmeldepflicht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme sowie eine unverzügliche Abmeldung nach Außerbetriebnahme der Ladestation.
  • Der Zugang zu Ladestation muss alle Steckerarten unabhängig vom Anbieter unterstützen und somit jedem Elektrofahrzeughalter eine Lademöglichkeit bieten. Schnell- und Normalladepunkte mit einem durchführbaren Wechselstromladen müssen laut der Norm DIN-EN 62196-2 mit einem Typ 2 Anschluss ausgestattet sein. Beim Gleichstromladen ist der Ladepunkt gemäß der Norm DIN-EN 62196-3 mit einem Typ Combo 2 Anschluss auszurüsten. Ab März 2022 errichtete Ladestationen müssen zudem eine standardisierte Datenschnittstelle besitzen, welche Abrechnungs- und Autorisierungsdaten ebenso wie dynamische Daten für Belegungsstatus und Betriebsbereitschaft übertragen kann.
  • Betreiber der Ladepunkte sind dazu verpflichtet, den Mindestanforderungen für Bezahlsysteme zu entsprechen. Das Laden und die Bezahlung von Strom an öffentlichen Ladestellen bundesweit und grenzüberschreitend ist ohne Mitgliedschaft oder Anmeldung beim Stromanbieter des Ladesäulenbetreibers möglich. Weiterhin sind Betreiber von öffentlichen Ladestationen dazu verpflichtet, Kunden ab 1. Juli 2024 eine bargeldlose Bezahlung mittels eines üblichen Kredit- oder Debitkartensystems anzubieten. Eine Nachrüstung bestehender öffentlicher Ladestationen ist jedoch nicht geplant.
Öffentliche Ladesäule

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