Autos im Halloween-Look: Was ist erlaubt?
Schaurig schön: Am Samstag ist es wieder soweit – Halloween steht vor der Tür. In der Nacht vor Allerheiligen dreht sich alles rund ums Gruseln. Abscheuliche Kostüme mit viel Blut, Totenköpfen und Skeletten genauso wie erschreckende Deko prägen das Straßenbild. Auch wenn aufgrund von Corona das Feiern in den Hintergrund gerät, so soll doch zumindest die Deko furchteinflößend schön sein. Dabei rückt auch das Auto in den Fokus – aber wie viel Halloween-Deko am Auto ist eigentlich erlaubt?
Blutspritzer an den Autoscheiben, baumelnde Figuren und abgeschnittene Körperteile, die aus dem Kofferraum gucken oder Skelette auf der Motorhaube – Auto-Dekorationen, die in Amerika bereits Gang und Gäbe sind, erfreuen sich auch in Deutschland wachsender Beliebtheit. Gerade in diesem Jahr, wo aufgrund der Corona-Pandemie auf Halloween-Partys, Um-die-Häuser-Ziehen und Ansammlungen von Menschengruppen verzichtet werden muss, sucht sich die Halloween-Begeisterung einen anderen Weg.
Dabei rückt die passende Dekoration stärker in den Mittelpunkt. Egal ob im Haus oder am Auto, gruselig muss es sein. Doch was ist bei der Auto-Deko eigentlich erlaubt? Welche Gesetze gibt es? Und darf ich mit meinem schaurigen Fahrzeug überhaupt im Straßenverkehr fahren? Wir geben Ihnen hier die passenden Antworten!
Folgende Paragrafen zur Beschaffenheit des Autos finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- Paragraf 30 (StVZO): „Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.“
- Paragraf 23 (StVO): „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Kurz gesagt: Alles, was Ihnen während der Fahrt die Sicht behindert oder sogar abfallen und damit den Verkehr gefährden kann, ist verboten. Bei Verstößen droht Ihnen sogar ein Bußgeld!
Aufkleber und Co. – das ist erlaubt
Als unproblematisch gelten grundsätzlich Aufkleber, diese können nicht abfallen, niemanden verletzen und behindern in der Regel auch nicht die Fahrt. Scheinwerfer, die aussehen wie Augen, sind zum Beispiel in Ordnung. Solange die Funktion der Scheinwerfer dabei nicht beeinträchtigt wird. Aufkleber, die Blut symbolisieren, können sich hingegen als schwierig erweisen, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch getäuscht werden und es ggf. zu einem Polizeieinsatz kommt. Hier müssen Sie vorsichtig sein, sonst riskieren Sie erhebliche Strafen.
Ebenfalls in Ordnung ist es, wenn Sie Ihre Hutablage oder die Rückbank mit Kürbissen dekorieren. Diese dürfen alle Farben und Formen aufweisen.
Das dürfen Sie hinter dem Steuer
Zombies, Geister und Monster sind beliebte Kostüme an Halloween. Viele verstecken dabei mit Masken ihr Gesicht und schminken sich so gruselig, dass sie kaum wiederzuerkennen sind. Hinters Steuer sollten Sie sich so aber nicht setzen, denn wichtig ist, dass Ihre Verkleidung weder das Sichtfeld noch das Hörvermögen beeinträchtigt. Sie müssen auch während der Fahrt noch als Fahrzeugführer erkennbar sein, sonst droht Ihnen ein Bußgeld von 60 Euro. Wer an Halloween im Auto unterwegs ist, muss trotz Kostüm ungehindert mit dem Fahrzeug umgehen können. Das ist eine wichtige Grundvoraussetzung, denn bei Unfällen drohen Ihnen sonst erhebliche Probleme. Selbst kleine Schäden können von der Versicherung nicht übernommen werden, wenn Monsterfüße, Spinnenbäuche oder Hulk-Hände Sie an einer vernünftigen Fahrweise gehindert haben.
Wir von MeinAuto.de wünschen Ihnen ein gruseliges und furchteinflößendes Halloween, aber halten Sie sich im Straßenverkehr an alle Regeln – dann steht einem schaurigen Abend nichts mehr im Wege.
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